§ 121j VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 121j VAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Text alte Fassung) § 121j (neu) | (Text neue Fassung)§ 121j Bestandsschutz |
(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f. |