Änderung § 134 VAG vom 02.06.2007

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§ 134 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 134 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Falsche Angaben


(Text alte Fassung)

Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§§ 14, 108) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.




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