Änderung § 159 VAG vom 02.06.2007

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§ 159 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 159 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen


(Text alte Fassung)

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.



 



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