Synopse aller Änderungen des VAG am 17.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2009 durch Artikel 2 des AnpGEG593/2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen


(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;

2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;

3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;

4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;

5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;

6. über die inländischen Gerichtsstände;

7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz genannten Großrisiken.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 111 Dienstleistungsverkehr


(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

vorherige Änderung

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.



(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen,

2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.






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