Synopse aller Änderungen des VAG am 16.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2013 durch Artikel 4 des EMIR-AG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Einleitende Vorschriften
    § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften
    § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 4 Führen von Bezeichnungen
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
    § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
    § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
    § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
    § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
    § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit
    § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
    § 9 Satzungsinhalt
    § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
    § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung
    1. Lebensversicherung
       § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
       § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
       § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung
       § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
       § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
       § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
    2. Krankenversicherung
       § 12 Substitutive Krankenversicherung
       § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
       § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder
       § 12c Ermächtigungsgrundlage
       § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
       § 12e Zuschlag
       § 12f Pflegeversicherung
       § 12g Risikoausgleich
       § 13 Geschäftsplanänderungen
       § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
       § 13b Errichtung einer Niederlassung
       § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
       § 13d Anzeigepflichten
       § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 14 Bestandsübertragung
       § 14a Umwandlung
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
    § 15 Rechtsfähigkeit
    § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
    § 17 Satzung
    § 18 Firma
    § 19 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 20 Mitgliedschaft
    § 21 Gleichbehandlung
    § 22 Gründungsstock
    § 23 (weggefallen)
    § 24 Beiträge
    § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 26 Aufrechnungsverbot
    § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
    § 28 Bekanntmachungen
    § 29 Organe
    § 30 Anmeldung zum Handelsregister
    § 31 Unterlagen zur Anmeldung
    § 32 Eintragung
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Vorstand
    § 35 Aufsichtsrat
    § 35a Schadenersatzpflicht
    § 36 Oberste Vertretung
    § 36a (weggefallen)
    § 36b Rechte von Minderheiten
    § 37 Verlustrücklage
    § 38 Überschussverwendung
    § 39 Änderung der Satzung
    § 40 Eintragung der Satzungsänderung
    § 41 Änderung der AVB
    § 42 Auflösung
    § 43 Auflösungsbeschluss
    § 44 Bestandsübertragung
    § 44a Verlust der Mitgliedschaft
    § 45 Anmeldung der Auflösung
    § 46 Abwicklung
    § 47 Abwicklungsverfahren
    § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
    § 49 Fortsetzung des Vereins
    § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
    § 51 Rang der Insolvenzforderungen
    § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
    § 53 Kleinere Vereine
    § 53a (weggefallen)
    § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
    1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
       § 53c Kapitalausstattung
       § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
       § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
       § 54a (weggefallen)
       § 54b Anlagestock
       § 54c Ausländischer Versicherungsbestand
       § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
    1a. Rechnungslegung, Prüfung
       § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
       § 55a Interne Rechnungslegung
       § 55b Prognoserechnungen
       § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts
       § 56 (weggefallen)
       § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 56b (weggefallen)
       § 57 Umfang der Prüfung
       § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
       § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
       § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
       §§ 61 bis 63 (weggefallen)
       § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
    1b. Besondere Pflichten von Unternehmen
       § 64a Geschäftsorganisation
       § 64b Vergütungssysteme
    2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
       § 65 Deckungsrückstellung
       § 66 Sicherungsvermögen
       § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
       §§ 68 und 69 (weggefallen)
       § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
       § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
       § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
       § 73 Treuhänder-Bestätigung
       § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
       § 75 Entscheidung über Streitigkeiten
       § 76 Stellvertreter des Treuhänders
       § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
       § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 78 Pfleger im Insolvenzfall
       § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
       § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
    3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
       § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
       § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
       § 80b Übergangsregelung
    4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung
       § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
       § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
       § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
    § 81 Rechts- und Finanzaufsicht
    § 81a Änderungen des Geschäftsplans
    § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
    § 81c Missstand in der Lebensversicherung
    § 81d Missstand in der Krankenversicherung
    § 81e Diskriminierung
    § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
    § 82 Untersagung einer Beteiligung
    § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
    § 83a Sonderbeauftragter
    § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
    § 84 Schweigepflicht
    § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
    § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
    § 87a Missbrauch bei Mitversicherung
    § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
    § 88a Unterrichtung der Gläubiger
    § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
    § 89a Keine aufschiebende Wirkung
    § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
    § 90 (weggefallen)
    § 91 (weggefallen)
    § 92 Versicherungsbeirat
    § 93 (weggefallen)
    §§ 94 bis 100 (weggefallen)
    § 101 (aufgehoben)
    § 102 (weggefallen)
    § 103 Veröffentlichungen
    § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
    § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen
Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
    § 104a Begriffsbestimmungen
    § 104b Einbezogene Unternehmen
    § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
    § 104d Kontrollverfahren
    § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
    § 104f Übermittlung von Daten
    § 104g Ermächtigungsgrundlage
    § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
    § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
Vc. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
    § 104k Begriffsbestimmungen
    § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
    § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
    § 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats
    § 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats
    § 104p Befreiungen
    § 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
    § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten
    § 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten
    § 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
    § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften
    § 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
    1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 105 Erlaubnisvorbehalt
       § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
       § 106a (weggefallen)
       § 106b Antrag; Verfahren
       § 106c Spartentrennung
       § 107 Kumul von Vertriebswegen
       § 108 Bestandübertragung
       § 109 (weggefallen)
       § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
    2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
       § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer
       § 110c (weggefallen)
       § 110d Niederlassung
       §§ 110e bis 110i (weggefallen)
       § 111 Dienstleistungsverkehr
VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
    § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung
    § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
    § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
    § 111d Bestandsübertragung
    § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
    § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
    § 111g Umfang der Meldepflicht
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    1. Pensionsfonds
       § 112 Definition
       § 113 Anzuwendende Vorschriften
       § 114 Kapitalausstattung
       § 115 Vermögensanlage
       § 116 Deckungsrückstellung
       § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
       § 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
       § 118 Gesonderte Verordnungen
    2. Pensionskassen
       § 118a Definition
       § 118b Anzuwendende Vorschriften
       § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
       § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
    3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
       § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
VIIa. Rückversicherungsaufsicht
    § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
    § 121 Versagung der Erlaubnis
    § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
    § 121b Anlagegrundsätze
    § 121c Widerruf der Erlaubnis
    § 121d Verordnungsermächtigung
    § 121e Finanzrückversicherung
    § 121f Bestandsübertragung
    § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften
    § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
    § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 121j Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften
    § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 123 (aufgehoben)
    § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 123b Rückversicherungsunternehmen
    § 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
    § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
    § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
VIIIa. Sicherungsfonds
    § 124 Pflichtmitgliedschaft
    § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 126 Sicherungsfonds
    § 127 Beleihung Privater
    § 128 Aufsicht
    § 129 Finanzierung
    § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 131 Mitwirkungspflichten
    § 132 Ausschluss
    § 133 Verschwiegenheitspflicht
    § 133a Zwangsmittel
    §§ 133b bis 133e (weggefallen)
    § 133f (weggefallen)
    § 133g (weggefallen)
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 134 Falsche Angaben
    §§ 135 und 136 (weggefallen)
    § 137 Straftaten eines Prüfers
    § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen
    § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
    § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    § 142 (weggefallen)
    § 143 Unrichtige Darstellung
    § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs
    § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
    § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung
    § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds
    § 145 (weggefallen)
    § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
X. Zuständigkeit
    § 146 Bundesaufsicht
    § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
    § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 149 Verfahren
    § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
XI. Schlussvorschriften
    § 151 Statistische Nachweisungen
    § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 153 Ermächtigungsgrundlage
    § 154 Landesrechtliche Vorschriften
    § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
    § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
    § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
    § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
    § 157a Freistellung von der Aufsicht
    § 158 (weggefallen)
    § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 161 (weggefallen)
    Anlage

§ 57 Umfang der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) erfüllt hat. 2 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3 Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. 4 Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. 5 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(1a) 1 Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2 Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 123g (neu)




§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.




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