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Synopse aller Änderungen des VAG am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 4 des KVBeitrSchG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Einleitende Vorschriften
    § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften
    § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 4 Führen von Bezeichnungen
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
    § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
    § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
    § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
    § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
    § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit
    § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
    § 9 Satzungsinhalt
    § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
    § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung
    1. Lebensversicherung
       § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
       § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
       § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung
       § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
       § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
       § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
    2. Krankenversicherung
       § 12 Substitutive Krankenversicherung
       § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
       § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder
       § 12c Ermächtigungsgrundlage
       § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
       § 12e Zuschlag
       § 12f Pflegeversicherung
       § 12g Risikoausgleich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 12h Notlagentarif
       § 13 Geschäftsplanänderungen
       § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
       § 13b Errichtung einer Niederlassung
       § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
       § 13d Anzeigepflichten
       § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 14 Bestandsübertragung
       § 14a Umwandlung
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
    § 15 Rechtsfähigkeit
    § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
    § 17 Satzung
    § 18 Firma
    § 19 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 20 Mitgliedschaft
    § 21 Gleichbehandlung
    § 22 Gründungsstock
    § 23 (weggefallen)
    § 24 Beiträge
    § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 26 Aufrechnungsverbot
    § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
    § 28 Bekanntmachungen
    § 29 Organe
    § 30 Anmeldung zum Handelsregister
    § 31 Unterlagen zur Anmeldung
    § 32 Eintragung
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Vorstand
    § 35 Aufsichtsrat
    § 35a Schadenersatzpflicht
    § 36 Oberste Vertretung
    § 36a (weggefallen)
    § 36b Rechte von Minderheiten
    § 37 Verlustrücklage
    § 38 Überschussverwendung
    § 39 Änderung der Satzung
    § 40 Eintragung der Satzungsänderung
    § 41 Änderung der AVB
    § 42 Auflösung
    § 43 Auflösungsbeschluss
    § 44 Bestandsübertragung
    § 44a Verlust der Mitgliedschaft
    § 45 Anmeldung der Auflösung
    § 46 Abwicklung
    § 47 Abwicklungsverfahren
    § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
    § 49 Fortsetzung des Vereins
    § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
    § 51 Rang der Insolvenzforderungen
    § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
    § 53 Kleinere Vereine
    § 53a (weggefallen)
    § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
    1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
       § 53c Kapitalausstattung
       § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
       § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
       § 54a (weggefallen)
       § 54b Anlagestock
       § 54c Ausländischer Versicherungsbestand
       § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
    1a. Rechnungslegung, Prüfung
       § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
       § 55a Interne Rechnungslegung
       § 55b Prognoserechnungen
       § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts
       § 56 (weggefallen)
       § 56a Überschussbeteiligung
       § 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 57 Umfang der Prüfung
       § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
       § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
       § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
       §§ 61 bis 63 (weggefallen)
       § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
    1b. Besondere Pflichten von Unternehmen
       § 64a Geschäftsorganisation
       § 64b Vergütungssysteme
    2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
       § 65 Deckungsrückstellung
       § 66 Sicherungsvermögen
       § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
       §§ 68 und 69 (weggefallen)
       § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
       § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
       § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
       § 73 Treuhänder-Bestätigung
       § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
       § 75 Entscheidung über Streitigkeiten
       § 76 Stellvertreter des Treuhänders
       § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
       § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 78 Pfleger im Insolvenzfall
       § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
       § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
    3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
       § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
       § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
       § 80b Übergangsregelung
    4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung
       § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
       § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
       § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
    § 81 Rechts- und Finanzaufsicht
    § 81a Änderungen des Geschäftsplans
    § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
    § 81c Missstand in der Lebensversicherung
    § 81d Missstand in der Krankenversicherung
    § 81e (aufgehoben)
    § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
    § 82 Untersagung einer Beteiligung
    § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
    § 83a Sonderbeauftragter
    § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
    § 84 Schweigepflicht
    § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
    § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
    § 87a Missbrauch bei Mitversicherung
    § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
    § 88a Unterrichtung der Gläubiger
    § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
    § 89a Keine aufschiebende Wirkung
    § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
    § 90 (weggefallen)
    § 91 (weggefallen)
    § 92 Versicherungsbeirat
    § 93 (weggefallen)
    §§ 94 bis 100 (weggefallen)
    § 101 (aufgehoben)
    § 102 (weggefallen)
    § 103 Veröffentlichungen
    § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
    § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen
Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
    § 104a Begriffsbestimmungen
    § 104b Einbezogene Unternehmen
    § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
    § 104d Kontrollverfahren
    § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
    § 104f Übermittlung von Daten
    § 104g Ermächtigungsgrundlage
    § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
    § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
Vc. (aufgehoben)
    §§ 104k bis 104w (aufgehoben)
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
    1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 105 Erlaubnisvorbehalt
       § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
       § 106a (weggefallen)
       § 106b Antrag; Verfahren
       § 106c Spartentrennung
       § 107 Kumul von Vertriebswegen
       § 108 Bestandübertragung
       § 109 (weggefallen)
       § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
    2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
       § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer
       § 110c (weggefallen)
       § 110d Niederlassung
       §§ 110e bis 110i (weggefallen)
       § 111 Dienstleistungsverkehr
VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
    § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung
    § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
    § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
    § 111d Bestandsübertragung
    § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
    § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
    § 111g Umfang der Meldepflicht
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    1. Pensionsfonds
       § 112 Definition
       § 113 Anzuwendende Vorschriften
       § 114 Kapitalausstattung
       § 115 Vermögensanlage
       § 116 Deckungsrückstellung
       § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
       § 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
       § 118 Gesonderte Verordnungen
    2. Pensionskassen
       § 118a Definition
       § 118b Anzuwendende Vorschriften
       § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
       § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
    3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
       § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
VIIa. Rückversicherungsaufsicht
    § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
    § 121 Versagung der Erlaubnis
    § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
    § 121b Anlagegrundsätze
    § 121c Widerruf der Erlaubnis
    § 121d Verordnungsermächtigung
    § 121e Finanzrückversicherung
    § 121f Bestandsübertragung
    § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften
    § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
    § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 121j Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften
    § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 123 (aufgehoben)
    § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 123b Rückversicherungsunternehmen
    § 123c (aufgehoben)
    § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
    § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
    § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
    § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
VIIIa. Sicherungsfonds
    § 124 Pflichtmitgliedschaft
    § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 126 Sicherungsfonds
    § 127 Beleihung Privater
    § 128 Aufsicht
    § 129 Finanzierung
    § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 131 Mitwirkungspflichten
    § 132 Ausschluss
    § 133 Verschwiegenheitspflicht
    § 133a Zwangsmittel
    §§ 133b bis 133e (weggefallen)
    § 133f (weggefallen)
    § 133g (weggefallen)
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 134 Falsche Angaben
    §§ 135 und 136 (weggefallen)
    § 137 Straftaten eines Prüfers
    § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen
    § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
    § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    § 142 (weggefallen)
    § 143 Unrichtige Darstellung
    § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs
    § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
    § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung
    § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds
    § 145 (weggefallen)
    § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
X. Zuständigkeit
    § 146 Bundesaufsicht
    § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
    § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 149 Verfahren
    § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
XI. Schlussvorschriften
    § 151 Statistische Nachweisungen
    § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 153 Ermächtigungsgrundlage
    § 154 Landesrechtliche Vorschriften
    § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
    § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
    § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
    § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
    § 157a Freistellung von der Aufsicht
    § 158 (weggefallen)
    § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 161 (weggefallen)
    Anlage

§ 12 Substitutive Krankenversicherung


(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen sind,

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,

3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß,

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,

5. 1 in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. 2 Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

(1a) 1 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. 2 Der Basistarif muss Varianten vorsehen für

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

3 Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. 4 Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. 5 Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. 6 Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(1b) 1 Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. 2 Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. 3 Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. 4 Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(1c) 1 Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. 2 Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen Höhe ist hinzuzurechnen. 3 Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. 4 Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. 5 Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. 6 Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1d) 1 Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes festzulegen. 2 Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.



(1d) 1 Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h festzulegen. 2 Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

(2) 1 Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2 § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.

(3) 1 Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:

1. 1 Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. 2 Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.

2. 1 Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). 2 Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1).

2 § 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.

(4) 1 Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. 2 Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden; Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunabhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) 1 In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. 2 Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, gilt Satz 1 nicht.



(4a) 1 In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. 2 Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 12h gilt Satz 1 nicht.

(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.

(5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.

(7) 1 Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. 2 Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Absatz 4a. 3 Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. 4 Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.

(8) 1 Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung im Sinne des Absatzes 7. 3 Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen geführt haben.

(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.



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§ 12h (neu)




§ 12h Notlagentarif


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(1) 1 Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. 2 Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 3 Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.

(2) 1 Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. 2 Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. 3 § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4 Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. 5 Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. 6 Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.