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Synopse aller Änderungen des VAG am 19.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2014 durch Artikel 10 des FiMaAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Umfang der Prüfung


(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2 sowie

3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(Text neue Fassung)

2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2,

3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


2 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3 Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. 4 Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. 5 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(1a) 1 Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2 Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 64b Vergütungssysteme


(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.



(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.



§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,

1a. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

vorherige Änderung nächste Änderung

1b. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,



 
2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

2 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden. 3 Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 zu dulden.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Soweit jemand

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. 2 Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

(5b) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. 2 Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz


vorherige Änderung

§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.



§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.