§ 2 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)

neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
|

§ 2 Werbungsverbot


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes G. v. 12. März 2013 BGBl. I S. 441 m.W.v. 19. März 2013

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 2 AuswSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 AuswSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuswSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AuswSG Ordnungswidrigkeiten (vom 19.03.2013)
... einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt. (2) Die ...
§ 6 AuswSG Inkrafttreten (vom 19.03.2013)
...  2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... „§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
V. v. 25.07.1975 BGBl. I S. 2079; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel 1. AuswAusnV
... Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed