(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.
(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG ... treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... „§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) ...
Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
V. v. 25.07.1975 BGBl. I S. 2079; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594