(1) 1Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. 2Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG ... die Wörter „Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 ... 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die ... kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das ...