(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 2.
- einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG ... Wörter „Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 ... Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." 5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...