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Änderung § 6 AuswSG vom 19.03.2013

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§ 12 AuswSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
§ 6 AuswSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
 

(Text alte Fassung)

§ 12 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



 

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