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Synopse aller Änderungen des NutzZG am 01.09.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2020 durch Artikel 5 des PsychThAusbRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NutzZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NutzZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
NutzZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebung der Zuschläge


(Text alte Fassung)

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(2) 1 Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. 2 Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.




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