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Änderung § 6 BGenTGKostV vom 15.08.2013

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§ 6 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.