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Änderung § 1 GGAV 2002 vom 23.12.2011

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§ 1 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der

1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),

2. Gefahrgutverordnung See
vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) und

3.
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36).

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, und

2. der
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist.

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

vorherige Änderung

1. 'B' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,

2. 'E' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn,

3. 'M' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und

4. 'S' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße.



1. 'B' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),

2. 'E' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),

3. 'M' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und

4. 'S' entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).

 (keine frühere Fassung vorhanden)