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Änderung Anlage GGAV 2002 vom 23.12.2011

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Anlage GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2011 geltenden Fassung
Anlage GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 2)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2)


(Textabschnitt unverändert)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

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In dieser Anlage bedeuten


ADNR
| Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein



In dieser Anlage bedeuten:


ADN
| Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen


ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

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AGBwGGVSE | Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn



AGBwGGVSE | Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn


Bem. | Bemerkung

BGBl. | Bundesgesetzblatt

CSC | Internationales Übereinkommen über sichere Container

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CTU | Beförderungseinheit (cargo transport unit)

DIN | Deutsches Institut für Normung e. V.




CTU | Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)

EmS | Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern

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GGAV | Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)

GGVBinSch
| Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)

GGVE | Verordnung über die innerstaatliche
und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)

GGVS | Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße)

GGVSE | Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)

GGVSee | Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)

IBC | Großpackmittel




Flp. | Flammpunkt

GGVSEB
| Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GGVSee | Gefahrgutverordnung See

IMDG-Code | International Maritime Dangerous Goods Code

MEGC | Gascontainer mit mehreren Elementen

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MEMU | Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff

n.a.g. | nicht anderweitig genannt

PBDD | Polybromierte Dibenzodioxine

PBDF | Polybromierte Dibenzofurane

PCB | Polychlorierte Biphenyle

PCDD | Polychlorierte Dibenzodioxine

PCDF | Polychlorierte Dibenzofurane

PCT | Polychlorierte Terphenyle

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Richtlinie
2008/68/EG | Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-
licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist

RID | Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

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S. | Seite

StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TCDD | Tetrachlordibenzo-p-dioxin

TE | Toxizitätsäquivalent-Faktor

UN | United Nations (Vereinte Nationen)

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VMBl. | Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung




Inhaltsübersicht



Ausnahme 1 (E) | - Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt

Ausnahme 2 | - offen

Ausnahme 3 | - offen

Ausnahme 4 | - offen

Ausnahme 5 | - offen

Ausnahme 6 | - offen

Ausnahme 7 (E, S) | - Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

Ausnahme 8 (B) | - Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 (B, E, S) | - Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 | - offen

Ausnahme 11 | - offen

Ausnahme 12 | - offen

Ausnahme 13 (S) | - Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 14 (S) | - Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 15 | - offen

Ausnahme 16 | - offen

Ausnahme 17 | - offen

Ausnahme 18 (S) | - Beförderungspapier

Ausnahme 19 (B, E, S) | - Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Ausnahme 20 (B, E, S) | - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 (B, E, S) | - Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

Ausnahme 22 (E, S) | - Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23 | - offen

Ausnahme 24 (S) | - Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

Ausnahme 25 (S) | - Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer

Ausnahme 26 | - offen

Ausnahme 27 (S) | - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

Ausnahme 28 (E, S) | - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Ausnahme 29 (B) | - Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken

Ausnahme 30 (S) | - Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR

Ausnahme 31 (S) | - Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

Ausnahme 32 (S) | - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Ausnahme 33 (M) | - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen




Ausnahme 1 (E)

Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen nachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert werden:



Klasse | Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe | Benennung des Stoffes

1 | 2 | 3

1.4 bis 9 | alle | gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen

2 | 2F | verflüssigte Gase

3 | F1, Verpackungsgruppen II und III | UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin, UN 1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Dieselkraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks



2 Verladung

Die Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten sind.

3 Sonstige Vorschriften

3.1 Beladevorschriften

Die Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)
- Sylt-Shuttle-Tarif - in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit

Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.

Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.

3.3 Schriftliche Weisungen

Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.

3.4 Beförderungsausschluss

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.

3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks

Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.

4 Angaben im Beförderungspapier

Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.


Ausnahme 2

- offen -


Ausnahme 3

- offen -


Ausnahme 4

- offen -


Ausnahme 5

- offen -


Ausnahme 6

- offen -


Ausnahme 7 (E, S)

Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen durchführen.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.


Ausnahme 8 (B)

Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

1 Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR dürfen gefährliche Güter auf Straßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.



VMBl | Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung


Inhaltsverzeichnis



Ausnahme 1 | - offen -

Ausnahme 2 | - offen -

Ausnahme 3 | - offen -

Ausnahme 4 | - offen -

Ausnahme 5 | - offen -

Ausnahme 6 | - offen -

Ausnahme 7 | - offen -

Ausnahme 8 (B) | Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 (B, E, S) | Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 | - offen -

Ausnahme 11 | - offen -

Ausnahme 12 | - offen -

Ausnahme 13 (S) | Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der
GGVSEB


Ausnahme 14 (S) | Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

Ausnahme 15 | - offen -

Ausnahme 16 | - offen -

Ausnahme 17 | - offen -

Ausnahme 18 (S) | Beförderungspapier

Ausnahme 19 (B, E, S) | Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Ausnahme 20 (B, E, S) | Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 (B, E, S) | Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

Ausnahme 22 (E, S) | Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23 | - offen -

Ausnahme 24 (S) | Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen

Ausnahme 25 | - offen -

Ausnahme 26 | - offen -

Ausnahme 27 | - offen -

Ausnahme 28 (E, S) | Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Ausnahme 29 | - offen -

Ausnahme 30 | - offen -

Ausnahme 31 (S) | Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

Ausnahme 32 (S) | Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Ausnahme 33 (M) | Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben


Ausnahme 1
- offen
-

Ausnahme 2
- offen -

Ausnahme 3
- offen -

Ausnahme 4
- offen -

Ausnahme 5
- offen -

Ausnahme 6
- offen -

Ausnahme 7
- offen -


Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Unterabschnitt 8.1.8.3, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

2 Bau und Ausrüstung

2.1 Offene Fähren

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte/geschlossene Fähren

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Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzuordnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.



Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.

2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.

2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

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2.4.1 Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:



2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

2.4.1.1 Offene Fähren

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Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift 'Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr' für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.



Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ 'begrenzte Explosionsgefahr' für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

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Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift 'Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr' für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.



Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ 'begrenzte Explosionsgefahr' für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.4.1.3 Offene Fähren

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Nieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.



Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.

2.4.2 Offene Fähren

Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

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2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufgestellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.



2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraumes gelangen kann.

2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

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2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind folgende Maßnahmen zu treffen:



2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.

2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

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Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.



Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.

2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.

2.7.5 Offene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.



Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.



Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.

2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.


3 Betriebsvorschriften

3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals

3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.

3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Für jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden 'Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern' Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.



Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden 'Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern' Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.

3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.



Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.

3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren

Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.

3.2 Pflichten des Fährführers

3.2.1 Offene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren Fahrgäste an Bord sind.



Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.

3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.



Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.

3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren

Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.

3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.



Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.

3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.

3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Es dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.

3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein Schutzbereich von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9 Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.

3.2.10 Der Fährführer
hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.

3.2.11
Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.

3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit

3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.



Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.

3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.

3.2.10
Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.

3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern

3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.

3.3.3 Offene Fähren

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.

3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 erwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.



Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.

3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.

3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerkblätter benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.

4 Sonstige Vorschriften

4.1 Im
Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

4.2 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.


4.3 Die
Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.


Ausnahme 9 (B, E, S)

Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

1 Abweichend von

-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 und 6.1 ADNR und

- § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR

dürfen
bestimmte



3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.

4 Zulassungszeugnis

Im
Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

5 Sonstige Vorschriften


Die
Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist, bleiben unberührt.

Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte

a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,

b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,

c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,

d) ätzende Stoffe der Klasse 8

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nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.

2 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier



nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.

2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 9'.

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Ausnahme
10

- offen -


Ausnahme 11

- offen -


Ausnahme 12

- offen -


Ausnahme 13 (S)

Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.



Ausnahme 10
- offen -

Ausnahme 11
- offen -

Ausnahme 12
- offen -

Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

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In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.



In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

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Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.


Ausnahme 14 (S)

Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.



Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 'Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut' 1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2)).

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2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.



2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

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Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

---
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.


Ausnahme 15

- offen -


Ausnahme 16

- offen -


Ausnahme 17

- offen -


Ausnahme 18 (S)

Beförderungspapier

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR



Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

---
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
---


Ausnahme 15
- offen -

Ausnahme 16
- offen -

Ausnahme 17
- offen -

Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR

a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder

b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:

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1. Empfänger,

2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.



aa) Empfänger,

bb)
Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

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2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.



2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

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3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern



3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe

a)
des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,

b)
der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.

Satz
1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern

a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie

b) der Klasse 5.2.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: 'Ausnahme 18'.

4 Sonstige Vorschriften

Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

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Ausnahme 19 (B, E, S)

Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

1 Abweichend von

-
Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADNR und

- Anlage 2, Nr.
1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR und RID

dürfen
Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.



5 Befristung

Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Freistellung

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Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind.



Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.

3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD

3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:

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Stoffbezeichnung | Buchstabe gem.
Anlage 2, 1.2
GGVSE und
Anlage 1,
2
GGVBinSch
| Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)



Tabelle 1


Stoffbezeichnung
|
Buchstabe nach
Anlage 2
Nummer 1.2
GGVSEB
| Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)

1 | 2 | 3

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A:
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)



A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin | a | 1

1,2,3,7,8-Penta-CDD | a | 0,5

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD | b | 0,1

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD | b | 0,1

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD | b | 0,1

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD | c | 0,01

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD | c | 0,001

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B:
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)



B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran | a | 0,1

2,3,4,7,8-Penta-CDF | a | 0,5

1,2,3,7,8-Penta-CDF | b | 0,05

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF | b | 0,1

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF | b | 0,1

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF | b | 0,1

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF | b | 0,1

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF | c | 0,01

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF | c | 0,01

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF | c | 0,001

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C:
Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)



C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)

2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin | d | 1

1,2,3,7,8-Penta-BDD | d | 0,5

1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD | e | 0,1

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD | e | 0,1

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD | e | 0,1

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D:
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)



D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran | d | 0,1

2,3,4,7,8-Penta-BDF | d | 0,5

1,2,3,7,8-Penta-BDF | e | 0,05

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3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.




3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.

4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1

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4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:

Gruppe A



4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:

Gruppe A:

Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

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Gruppe B

Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,

Gemische
mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe C

Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,

Gemische
mit einem Anteil von höchstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.



Gruppe B:

Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe C:

Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von höchstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.

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Gruppe nach
Nummer 4.1 | Flammpunkt (Flp.) | Klasse | UN-Nummer,
Verpackungsgruppe



Tabelle 2


Gruppe nach
Nummer 4.1 | Flammpunkt (Flp.) | Klasse | UN-Nummer
Verpackungsgruppe

1 | 2 | 3 | 4

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A | Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I

Flp. >/= 23 °C | 6.1 | 2810, I


B
| Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I



A | Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I

Flp. >/= 23 °C | 6.1 | 2810, II

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C
| Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I

Flp. >/= 23 °C | 6.1 | 2810, III



4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:



B | Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I

Flp. >/= 23 °C | 6.1 | 2810, II

C | Flp. < 23 °C | 3 | 1992, I


Flp. >/= 23 °C | 6.1 | 2810, II



4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:

Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,

Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und

Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.

4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft werden.

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4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.

4.6 Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR, RID und ADNR zuzuordnen. Für die Beförderung gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR und RID.



4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.

4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.

5 Beförderungszulassung

vorherige Änderung nächste Änderung

5.1 Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie beladene zu behandeln.



5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.

Die
Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.

5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen

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- Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und

-
Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen

befördert
werden.

5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen

Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.

5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen



a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und

b)
Gemische der Gruppe C

in
loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.

5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen:

Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.

5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen:

Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden:

5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.

5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen müssen, verpackt werden:

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- Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter

- Höchstgewicht
2,5 Tonnen

-
Verschlussart: Dicht verschlossen.



a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,

b) Höchstmasse:
2,5 Tonnen,

c)
Verschlussart: Dicht verschlossen.

Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.

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5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie Container, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.



5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.

5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert werden.

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5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen auftreten:

-
3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,

-
3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,

-
2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.



5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:

a)
3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,

b)
3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,

c)
2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.

5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.

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5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.

Die
Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR und RID entsprechen.

Großgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.



5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.

Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.

5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

5.2.3.1 Bau und Ausrüstung

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Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.



Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.

5.2.3.2 Betrieb

5.2.3.2.1 Es dürfen

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- nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADNR,

-
nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.



a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe nach den Unterabschnitten 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,

b)
nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.

5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.

5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.

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5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.

5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten sind:

1. Die
Transportbehälter müssen unfallsicher sein.

2. Dies
gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

3.
Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.

5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.



5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.

5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher sind.

Dies
gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.

5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.

6 Sonstige Vorschriften

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6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811 zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.



6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.

6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.

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6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.



6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 35 der GGVSEB.

6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.

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6.5 § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.



6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.

6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.

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7 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief



7 Angaben im Beförderungspapier

7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:

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a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch 'Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane 3)',

b) in den Fällen der Nummer 5.3: 'UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I'.



a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:

aa) die
nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben 'UN' vorangestellt werden,

bb) der Begriff 'Abfall',

cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung,
ergänzt durch '(Lösung/Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane 3))',

dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,

ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und

ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben und in Klammern. Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.

Beispiele:

'UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)';

'UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)';

'UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)'.

b) in den Fällen der Nummer 5.3:

'UN
2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I'.

7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 19'.

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---
3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.


Ausnahme 20 (B, E, S)

Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

1 Abweichend von

-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1 und 5 ADNR und

- § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID

dürfen
Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung



---
3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
---


Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung

2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.

2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.

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Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr zutreffenden Gefahrzettel und - soweit vorhanden - die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.



Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.

Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.

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2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

Tabelle
der gefährlichen Abfälle




Abfall-/
Unter-
gruppe |
Klasse(n)
gemäß
ADR/RID
|
Verpackungs-

gruppe(n)
gem.
ADR/RID
(für Klasse
2:
Klassifizie-
rungscode)
|
Benennung
|
Angaben
im Beförde-
rungspapier
|
Gefahrzettel
nach
Kapitel 5.2
ADR/RID
Muster Nummer
|
Die
chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens gegen-
über folgenden
Standardflüs-
sigkeiten
gegeben

sein

Gefahr-
zettel nach
Kapitel 5.2
ADR/RID
| Verpa-
ckungs-
gruppe



2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

2.4 Tabelle
der gefährlichen Abfälle

Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).



Abfall-/
Unter-
gruppe | Klasse(n) | Verpa-
ckungs-

gruppe(n)
oder für
Klasse
2:
Klassifizie-
rungscode
| Benennung | Angaben im Beför-
derungspapier
| Gefahrzettel-
muster
Nummer
| Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens gegen-
über folgenden
Standardflüs-
sigkeiten gegeben
sein

Tunnel-
beschrän-
kungs-
code
| Verpa-
ckungs-
gruppe

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8)

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1.1 | 2 | Klassifizie-
rungscode | Druckgaspackungen
(UN 1950) und
Gefäße,
klein,
mit Gas (Gaspa-
tronen)
(UN 2037) mit
folgenden
Eigenschaften: | |
|
|
Essigsäure,

Kohlenwasser-
stoffgemisch


|
| 5A
| erstickend, |
gemäß
Spalte 7
| 2.2

5C
| ätzend, | 2.2 + 8

5CO | ätzend, oxidierend, | 2.2 + 5.1 + 8

5F | entzündbar, | 2.1

5FC | entzündbar, ätzend oder | 2.1 + 8

5O | oxidierend, | 2.2 + 5.1

| z. B. Spraydosen mit
Entfärbemitteln, Körper-
pflegemitteln, Lacken,
Frostschutzmitteln, Auto-
pflegemitteln, Leder-
sprays, tragbare Feuer-
löschgeräte (auch ohne
Schutzkappe)
Bem.
1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach
Kapitel 3.4
des ADR/RID
freigestellte
Gegenstände
der Klasse
2 beigegeben
werden
(z. B. Kohlen-
dioxidpatronen)

Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen
der UN
1057 sind Gegen-
stände
des Klassifizierungs-
codes 6F des ADR/RID
und dürfen
daher nicht im
Rahmen
dieser Ausnahme
befördert
werden | |


1.2 |
2
| Klassifizie-
rungscode | Druckgaspackungen
(UN 1950) mit folgenden
Eigenschaften: | |
| |


5T | giftig, |
gemäß
Spalte 7 | 2.2 + 6.1

5TF | giftig, entzündbar, | 2.1 + 6.1

5TC | giftig, ätzend, | 2.2 + 6.1 + 8

5TO | giftig, oxidierend, | 2.2 + 5.1 + 6.1

5TFC | giftig, entzündbar, ätzend
oder | 2.1 + 6.1 + 8

5TOC | giftig, oxidierend, ätzend | 2.2+5.1+6.1+8

| z. B. Spraydosen mit
Insektenvertilgungsmit-
teln, Schädlingsbekämp-
fungsmitteln, Holz- und
Pflanzenschutzmitteln,
Desinfektionsmitteln,
Ledersprays, Frostschutz-
mittel (auch ohne Schutz-
kappe) | | | |


1.3 |
2 | Klassifizie-
rungscode |
Gefäße, klein mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigen-
schaften:
| |
|
|


5T | giftig, |
gemäß
Spalte 7
| 2.3

5TF | giftig, entzündbar, | 2.3 + 2.1

5TC | giftig, ätzend, | 2.3 + 8

5TO | giftig, oxidierend, | 2.3 + 5.1

5TFC | giftig, entzündbar, ätzend
oder | 2.3 + 2.1 + 8

5TOC | giftig, oxidierend, ätzend | 2.3 + 5.1 + 8

2.1 | 3 | II | Entzündbare, flüssige,
nicht giftige,
nicht ätzende
Abfälle
mit einem Flamm-
punkt unter
23 °C, deren
Dampfdruck
bei 50 °C
110
kPa (1,10 bar) nicht
übersteigt, z.
B. Benzin,
Spiritus, Petroleum,
Alkohole außer Methanol,
Farb-, Klebstoff- und
Lackabfälle mit der
Zusatzgefahr 'giftig'
vgl. Gruppe 3
| gemäß
Spalte 7
| II | 3 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

2.2
| 3 | I und II | Farb- und Lackabfälle mit
Nitrocellulose mit mehr als
20 % und höchstens 55 %
Nitrocellulose mit
einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
| gemäß
Spalte 7
| I | 3 |

2.3
| 3 | I bis III | Farb-, Klebstoff- und
Lackabfälle, einschließlich
solcher
mit höchstens
20 % Nitrocellulose
mit
einem Stickstoffgehalt
von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8 | gemäß
Spalte 7
| I | 3 |

3.1 | 3 | I und II | Entzündbare, flüssige,
organische halogenhaltige
oder organische sauer-
stoffhaltige,
giftige Abfälle
und solche,
die nicht einer
anderen Sammelein-
tragung zugeordnet
werden
können, der
UN
1992, UN 2603 und
UN
3248, mit einem
Flammpunkt unter 23 °C,
z.
B. Altöle, auch solche
mit
geringen Chloranteilen
(z.
B. polychlorierten Koh-
lenwasserstoffen)
sowie
Abfälle
mit Methanol | gemäß
Spalte 7
| 1 | 3 + 6.1 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

32
| 6.1 | I bis III | Abfälle mit halogen-
haltigen Kohlenwasser-
stoffen
mit Ausnahme von
Isocyanaten der
UN 2285,
z.
B. Trichlorethan, Trichlor-
ethylen
(Tri), Perchlor-
ethylen
(Per), Methylen-
chlorid, Tetrachlorkohlen-
stoff,
Chloroform, Filter-
patronen
aus chemischen
Reinigungsbetrieben,

Antiklopfmittel | gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 + 3 |

3.3 | 9 | II | Polychlolierte Biphenyle
(PCB) (UN 2315), poly-
halogenierte Biphenyle
und
Terphenyle (UN 3151
und
UN 3152), auch in ver-
packten Kleingeräten
wie
Kleinkondensatoren

Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen
in unverpackten
Geräten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3151 und
UN 3152
| gemäß
Spalte 7
| II | 9 |

| | | Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenier-
ten Biphenylen
und
Terphenylen,
die poly-
chlorierte Dibenzofurane
(PCDF)
der Klasse 6.1
enthalten,
siehe
Ausnahme 19 dieser
Verordnung
| | | |

3.4 | 3 | I und II | Abfälle mit flüssigen,
entzündbaren,
giftigen
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzen-
schutzmitteln mit
einem
Flammpunkt unter
23 °C | gemäß
Spalte 7
| I | 3 + 6.1 |

3.5 | 6.1 | I bis III | Abfälle mit flüssigen,
giftigen,
entzündbaren
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzen-
schutzmitteln
| gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 + 3 |

4.1 | 3 | I und II | Entzündbare flüssige,
ätzende Abfälle mit einem
Flammpunkt unter 23 °C
| gemäß
Spalte 7
| I | 3 + 8 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

4.2 | 3 | I und II | Entzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten | gemäß
Spalte 7
| I | 3+6.1+8 |

5.1 |
3 | III | Entzündbare, flüssige,
nicht giftige, nicht ätzende
Abfälle mit einem Flamm-
punkt von 23 °C bis 61 °C | gemäß
Spalte 7 | III | 3 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

5.2 | 3 | III | Entzündbare, flüssige,
schwach giftige Abfälle
mit einem Flammpunkt
von 23 °C bis 61 °C | gemäß
Spalte 7 | III | 3
+ 6.1 |

5.3
| 3 | III | Entzündbare, flüssige,
schwach ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
von 23 °C bis 61 °C
| gemäß
Spalte 7
| III | 3 + 8 |

6.1 | 4.1 | II und III | Abfälle, die aus festen
organischen oder anorga-
nischen Stoffen
bestehen,
die
nicht giftige und nicht
ätzende entzündbare
flüssige
Stoffe mit einem
Flammpunkt
bis 61 °C
enthalten
können,
z. B. Holzwolle, Säge-
späne, Papierabfälle,
Putztücher, gebrauchte
Kfz-Ölfilter, verunreinigte
Ölbinder,
getränkt oder
behaftet
mit Ölen
und Fetten
Bem.:
Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind
zur Beförderung
nicht
zugelassen
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.1 |

6.2 | 4.1 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer
Form enthalten
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.1 |

6.3 | 4.1 | II und III | Abfälle, die entzündbare
feste organische oder
anorganische
Stoffe, giftig
enthalten
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.1 + 6.1 |

6.4 | 4.1 | II und III | Abfälle, die entzündbare
feste organische oder
anorganische
Stoffe,
ätzend enthalten
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.1 + 8 |

6.5 | 4.2 | II und III | Gebrauchte Putztücher,
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbst-
entzündlichen
Stoffen
verunreinigt
sind, z. B.
bestimmte Öle
und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische
feste Stoffe,
nicht giftig,
nicht ätzend,
z.
B. körnige oder poröse
brennbare
Stoffe, die mit
der Selbstoxidation noch
unterliegenden Bestand-
teilen getränkt
oder verun-
reinigt sind,
z. B. mit Leinöl,
Leinölfirnisse,
Firnisse aus
anderen
analogen Ölen,
Petroleumrückstände
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.2 |

6.6 | 4.2 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen,
pulverförmig
oder in
anderer selbstentzünd-
licher
Form enthalten | gemäß
Spalte 7
| II | 4.2 |

6.7 | 4.2 | II und III | Organische und anorga-
nische
feste selbster-
hitzungsfähige
Stoffe,
giftig | gemäß
Spalte 7
| II | 4.2 + 6.1 |

6.8 | 4.2 | II und III | Organische und anorga-
nische
feste selbster-
hitzungsfähige
Stoffe,
ätzend | gemäß
Spalte 7
| II | 4.2 + 8 |

6.9 | 4.2 | II und III | Sulfide, Hydrogensulfide
und Dithionite wie
Natriumdithionit und
Zubereitungen,
z.
B. Textilentfärber und
selbsterhitzungsfähige
anorganische feste
Stoffe,
nicht giftig,
nicht ätzend | gemäß
Spalte 7
| II | 4.2 |

6.10 | 4.3 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen,
pulverförmig
oder in
anderer
Form enthalten
und
die mit Wasser
entzündbare
Gase
entwickeln
| gemäß
Spalte 7
| II | 4.3 |

7.1 | 4.3 | I und II | Metallcarbide und Metall-
nitride
wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid | gemäß
Spalte 7
| I | 4.3 |

7.2 | 4.3 | I | Metallphosphide, giftig
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid | gemäß
Spalte 7
| I | 4.3 + 6.1 |

7.3 | 6.1 | I | Phosphidhaltige feste
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel | gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 |

7.4 | 9 | II | Lithium-Batterien, auch in
der nach Sondervor-
schrift 188 der Tabelle in
Kapitel 3.2 des ADR/RID
freigestellten Menge | gemäß
Spalte 7 | II | 9 |

8.1 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Chlorite
oder Hypochlorite
enthalten
wie feste
Schwimmbadchlorie-
rungsmittel
mit Natrium-
chlorit, Kaliumchlorit,
Calciumhypochlorit
oder
Mischungen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorie-
rungsmitteln
siehe
Abfallgruppe 14

Bem. 2: Chlorit- und
Hypochloritmischungen
mit einem
Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen
| gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 | Salpetersäure,
55 %

8.2 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten | gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 + 6.1 |

8.3 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend
enthalten
| gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 + 8 |

8.4 | 5.2 | II | Pastenförmige Abfälle mit
Dibenzoylperoxid, Dicu-
mylperoxid
der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze | gemäß
Spalte 7
| II | 5.2 |

9.1 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Abfälle
mit organischen und
anorganischen Queck-
silberverbindungen
| gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 | Netzmittellösung

9.2 | 8 | III | Bem.: Dieser Gruppe
dürfen auch
Gegenstände
mit Quecksilber beigege-
ben werden
| gemäß
Spalte 7
| III | 8 |

9.3 | 6.1 | 1 bis III | Abfälle mit Cyanidgehalt,
z. B. Gold- und Silber-
putzmittel
| gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 |

9.4 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Abfälle
mit organischen oder
anorganischen
giftigen
Stoffen,
nicht ätzend und
nicht entzündbar

Bem.: Abfälle mit PCB,
PCT
und polyhalogenier-
ten Biphenylen und Ter-
phenylen,
die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten,
siehe Ausnahme
19
dieser Verordnung
| gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 |

9.5 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Abfälle
mit organischen oder
anorganischen
giftigen
Stoffen,
ätzend | gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 + 8 |

9.6 | 6.1 | I und II | Feste und flüssige Abfälle
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar | gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 + 3 |

9.7 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige
Pflanzenschutz-
und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel, ausgenommen
solche
der Abfallgruppe 7 | gemäß
Spalte 7
| I | 6.1 |


10.1 |
8
| II | Abfälle mit
Salpetersäure (UN 2031), |
gemäß
Spalte 7
|
I
|
8
|
Salpetersäure,

55 %, Netzmittel-
lösung


I und II | Nitriersäuremischungen
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder

II | Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel

| Bem.
1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht
zugelassen

Bem. 2: Chemisch insta-
bile Nitriersäuremischun-
gen, nicht
denitriert, sind
zur Beförderung
nicht
zugelassen

Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-%
reiner Säure
sind nicht zur
Beförderung zugelassen


11.1 | 8 | II | Abfälle mit Schwefelsäure,
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur
Beförderung
nicht zuge-
lassen
| gemäß
Spalte 7
| II | 8 | Netzmittellösung

11.2 | 8 | II | Abfälle mit Flusssäure-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel | gemäß
Spalte 7
| II | 8 + 6.1 |

11.3 | 8 | I bis III | Flüssige Abfälle mit
ätzenden,
giftigen Stoffen | gemäß
Spalte 7
| I | 8 + 6.1 |

11.4 | 8 | I bis III | Wässerige Lösungen von
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluor-
wasserstoff),
saure fluor-
haltige Stoffe,
flüssige
Halogenide und
andere
flüssige halogenierte
Stoffe (ausgenommen
der
Fluorverbindungen,
die in
Berührung
mit feuchter
Luft
oder Wasser saure
Dämpfe
entwickeln),
flüssige Carbonsäuren
und ihre Anhydride sowie
flüssige Halogencarbon-
säuren und ihre
Anhydride,
Alkyl-
und Arylsulfon-
säuren, Alkylschwefel-
säuren und organische
Säurehalogenide,
wie
Salzsäure, Phosphorsäure,
Essigsäure, Chlorsulfon-

säure, Ameisensäure,
Chloressigsäure, Pro-
pionsäure,
Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid | gemäß
Spalte 7
| I | 8 |

11.5 | 8 | | Batterien (Akkumulatoren),
nass, gefüllt mit Säuren | gemäß
Spalte 7 | | 8 |

12.1 | 8 | I bis III | Feste Halogenide und
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter
Luft oder
Wasser saure
Dämpfe entwickeln)
und
feste Hydrogensulfate,
wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid | gemäß
Spalte 7
| I | 8 |

12.2 | 8 | I bis III | Feste Abfälle mit ätzen-
den, giftigen
Stoffen | gemäß
Spalte 7
| I | 8 + 6.1 |

13.1 | 8 | III | Abfälle mit wässerigen
Ammoniaklösungen mit
höchstens 35 %
Ammoniak
| gemäß
Spalte 7
|
III | 8 | Wasser, Netz-
mittellösung


13.2 | 8 | I bis III | Übrige feste und flüssige
basische Abfälle (aus-
genommen
UN 2029),
z.
B. bestimmte
Reinigungsmittel mit
Natrium-
und/oder Kalium-
hydroxid
sowie Natron-
kalk, Brünierungsmittel
mit Natrium-
und/oder
Kaliumsulfid (Geschirr-
spülmittel oder
Entkalker
mit Natriummetasilicat,
Kalkmilch
mit Calcium-
hydroxid)
| gemäß
Spalte 7
| I | 8 |

13.3 | 8 | III | Abfälle von Formaldehyd-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Des-
infektionsmittel
| gemäß
Spalte 7
| III | 8 |

13.4 | 8 | | Batterien (Akkumulatoren),
nass, gefüllt mit Alkalien | gemäß
Spalte 7 | | 8 |

14.1 | 8 | II und III | Abfälle mit Chlorit- und
Hypochloritlösungen,
z.
B. bestimmte Chlor-
bleichlaugen, Lösungen
von Schwimmbadchlorie-
rungsmitteln
der Abfall-
gruppe
8 | gemäß
Spalte 7
| II | 8 | Salpetersäure,
55 %, Netz-
mittellösung


14.2 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten | gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 |

14.3 | 5.1 | II und III | Abfälle mit Wasserstoff-
peroxid-Lösungen,
z. B.
bestimmte Reinigungs-
mittel, Haarfärbemittel
| gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 + 8 |

14.4 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe,
flüssig, giftig
enthalten
| gemäß
Spalte 7
| II | 5.1 + 6.1 |

15.1 | | | Nicht identifizierbare
gefährliche
Abfälle
Bem.: Für diese Abfälle
gelten besondere
Vorschriften,
siehe
Nummern
2.5, 2.7 und 4.3
dieser Ausnahme
| | | 11
Zusätzlich ist
auf mindes-
tens 2 Seiten
dauerhaft die
Aufschrift
'Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert' anzu-
bringer.
|



2.4
Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.

Die Abfälle sind in

a) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,

b) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,

c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder

d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Außenverpackung

zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind.




1.1 | 2 | Klassifizie-
rungscode | Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen)
(UN 2037)
mit folgenden
Eigenschaften: | | | | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

5A
| erstickend, | (E) | | 2.2

5F | entzündbar, | | | 2.1

5FC | entzündbar, ätzend oder | | | 2.1 + 8

5O | oxidierend | (E) | | 2.2 + 5.1

| Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel
3.4
des ADR/RID/ADN frei-
gestellte
Gegenstände der
Klasse
2 beigegeben wer-
den
(z. B. Kohlendioxid-
patronen).

Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN
1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes
6F
des ADR/RID/ADN und
dürfen
daher nicht im Rah-
men
dieser Ausnahme be-
fördert
werden (Beförde-
rung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
| | |

1.2 | 2 | Klassifizie-
rungscode | Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaf-
ten:
| | | |

5T | giftig, | (D) | | 2.3

5TF | giftig, entzündbar, | | | 2.3 + 2.1

5TC | giftig, ätzend, | | | 2.3 + 8

5TO | giftig, oxidierend, | | | 2.3 + 5.1

5TFC | giftig, entzündbar, ätzend
oder | | | 2.3 + 2.1 + 8

5TOC | giftig, oxidierend, ätzend | | | 2.3 + 5.1 + 8

1.3 | 2 | 6A | Abfallfeuerlöscher | (D) | | 2.2 |

2.1 | 3 | II und III | Entzündbare, flüssige, nicht
giftige, nicht
ätzende Ab-
fälle
mit einem Flammpunkt
unter
23 °C, deren Dampf-
druck
bei 50 °C 110 kPa
(1,10
bar) nicht übersteigt,
z.
B. Benzin, Spiritus, | (D/E) | II | 3 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

|
| | Petroleum, Alkohole außer
Methanol
und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C
und 60 °C, z. B. Diesel-
kraftstoff oder Heizöl, leicht
| | | |

2.2
| 3 | I bis III | Klebstoffabfälle sowie Farb-
und Lackabfälle (außer sol-
che, die der UN 1263 zu-
zuordnen sind, Beförderung
gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher
mit
Nitrocellulose
mit einem
Stickstoffgehalt
von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8. | (D/E) | I | 3 |

3.1 | 3 | I bis III | Entzündbare, flüssige,
organische halogenhaltige
oder organische sauerstoff-
haltige,
giftige Abfälle und
solche,
die nicht einer an-
deren Sammeleintragung
zugeordnet werden
können,
der UN
1992, UN 2603
und UN
3248, z. B. Altöle,
auch
solche mit geringen
Chloranteilen (z.
B. poly-
chlorierten Kohlenwasser-
stoffen)
sowie Abfälle mit
Methanol
| (C/E) | I | 3 + 6.1 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

3.2
| 6.1 | I bis III | Abfälle mit halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen
mit
Ausnahme
von Isocyanaten
der
UN 2285, z. B. Trichlor-
ethan, Trichlorethylen
(Tri),
Perchlorethylen
(Per), Me-
thylenchlorid, Tetrachlor-
kohlenstoff,
Chloroform,
Filterpatronen
aus chemi-
schen Reinigungsbetrieben,

Antiklopfmittel | (C/D) | I | 6.1 + 3 |

3.3 | 9 | II | Polychlorierte Biphenyle
(PCB) (UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und
Terphenyle
(UN
3151 und UN 3152),
auch
in verpackten Klein-
geräten,
wie Kleinkonden-
satoren

Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphen-
ylen
in unverpackten Ge- | (D/E) | II | 9 |

| | | räten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bem.
2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen
und Terphe-
nylen,
die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF)
der
Klasse
6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
| | | |

3.4 | 3 | I und II | Abfälle mit flüssigen, ent-
zündbaren,
giftigen Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
mit
einem Flammpunkt
unter
23 °C | (C/E) | I | 3 + 6.1 |

3.5 | 6.1 | I bis III | Abfälle mit flüssigen, gifti-
gen,
entzündbaren Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
| (C/E) | I | 6.1 + 3 |

4.1 | 3 | I bis III | Entzündbare flüssige,
ätzende Abfälle | (C/E) | I | 3 + 8 | Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch

4.2 | 3 | I und II | Entzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten | (C/E) | I | 3 + 6.1 + 8 |

5.1
| 9 | III | Umweltgefährdender Stoff
fest oder flüssig
| (E) | III | 9
Zusätzlich ist
dauerhaft die
Kennzeich-
nung nach
5.2.1.8.3
anzubringen
|

6.1 | 4.1 | II und III | Abfälle, die aus festen
Stoffen
bestehen, die nicht
giftige
und nicht ätzende
entzündbare flüssige
Stoffe
mit
einem Flammpunkt bis
60
°C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verun-
reinigte Ölbinder,
getränkt
oder behaftet
mit Ölen und
Fetten | (E) | II | 4.1 |

| | | Bem.:
Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind zur
Beförderung
nicht zugelas-
sen.
| | | |

6.2 | 4.1 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
| (E) | II | 4.1 |

6.3 | 4.1 | II und III | Abfälle, die entzündbare
feste Stoffe, giftig enthalten | (E) | II | 4.1 + 6.1 |

6.4 | 4.1 | II und III | Abfälle, die entzündbare
feste Stoffe, ätzend enthal-
ten
| (E) | II | 4.1 + 8 |

6.5 | 4.2 | II und III | Gebrauchte Putztücher,
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen
Stoffen verun-
reinigt
sind, z. B. bestimmte
Öle
und Fette
Selbsterhitzungsfähige or-
ganische
feste Stoffe, nicht
giftig, nicht
ätzend, z. B.
körnige
oder poröse brenn-
bare
Stoffe, die mit der
Selbstoxidation unterlie-
genden Bestandteilen ge-
tränkt
oder verunreinigt
sind,
z. B. mit Leinöl, Lein-
ölfirnisse,
Firnisse aus an-
deren
analogen Ölen, Pe-
troleumrückstände
| (D/E) | II | 4.2 |

6.6 | 4.2 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen, pulver-
förmig
oder in anderer
selbstentzündlicher
Form
enthalten
| (D/E) | II | 4.2 |

6.7 | 4.2 | II und III | Abfälle, die feste selbst-
erhitzungsfähige
Stoffe,
giftig enthalten | (D/E) | II | 4.2 + 6.1 |

6.8 | 4.2 | II und III | Abfälle, die feste selbst-
erhitzungsfähige
Stoffe,
ätzend enthalten | (D/E) | II | 4.2 + 8 |

6.9 | 4.2 | II und III | Sulfide, Hydrogensulfide
und Dithionite, wie
Natriumdithionit und Zube-
reitungen, z.
B. Textilent-
färber
und selbsterhit-
zungsfähige anorganische
feste
Stoffe, nicht giftig,
nicht
ätzend | (D/E) | II | 4.2 |

6.10 | 4.3 | II und III | Abfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen, pulver-
förmig
oder in anderer Form
enthalten und
die mit Was-
ser entzündbare
Gase ent-
wickeln
| (D/E) | II | 4.3 |

7.1 | 4.3 | I und II | Metallcarbide und Metall-
nitride,
wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid | (B/E) | I | 4.3 |

7.2 | 4.3 | I | Metallphosphide, giftig,
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid | (B/E) | I | 4.3 + 6.1 |

7.3 | 6.1 | I | Phosphidhaltige feste
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel | (C/E) | I | 6.1 |

8.1 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende Chlo-
rite
oder Hypochlorite ent-
halten,
wie feste Schwimm-
badchlorierungsmittel
mit
Natriumchlorit, Kaliumchlo-
rit, Calciumhypochlorit
oder
Mischungen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln
siehe Abfall-
gruppe 14.

Bem. 2: Chlorit- und Hypo-
chloritmischungen mit
einem
Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
| (E) | II | 5.1 | Salpetersäure,
55 %

8.2 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten | (E) | II | 5.1 + 6.1 |

8.3 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
| (E) | II | 5.1 + 8 |

8.4 | 5.2 | II | Pastenförmige Abfälle mit
Dibenzoylperoxid, Dicumyl-
peroxid
der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze | (D) | II | 5.2 |

9.1 | 6.1 | I bis III | Abfälle, fest oder flüssig, mit
Quecksilberverbindungen
| (C/E) | I | 6.1 | Netzmittellösung

9.2 | 8 | III | Abfälle, die metallisches
Quecksilber enthalten | (E) | III | 8 |

| | |
Bem.: Dieser Gruppe dürfen
auch
Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden.
| | | |

9.3 | 6.1 | I bis III | Abfälle mit Cyanidgehalt,
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
| (C/E) | I | 6.1 |

9.4 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Abfälle
mit giftigen Stoffen, nicht
ätzend
und nicht entzünd-
bar

Bem.: Abfälle mit PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen
und Terphe-
nylen,
die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme
19 dieser Ver-
ordnung.
| (C/E) | I | 6.1 |

9.5 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Abfälle
mit giftigen Stoffen, ätzend | (C/E) | I | 6.1 + 8 |

9.6 | 6.1 | I und II | Feste und flüssige Abfälle
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar | (C/D) | I | 6.1 + 3 |

9.7 | 6.1 | I bis III | Feste und flüssige Pflan-
zenschutz-
und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche
der
Abfallgruppe
7 | (C/E) | I | 6.1 |

10.1 | 8 | II
I und II
| Abfälle mit
Salpetersäure (UN 2031),
Nitriersäuremischungen
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder
| (E) | I | 8 | Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung


II | Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem.
1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht zu-
gelassen.

Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht
denitriert, sind zur
Beförderung
nicht zugelas-
sen.

Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% reiner
Säure,
sind zur Beförderung
nicht zugelassen.


11.1 | 8 | II | Abfälle mit Schwefelsäure,
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur Be-
förderung
nicht zugelassen. | (E) | II | 8 | Netzmittellösung

11.2 | 8 | II | Abfälle mit Flusssäure-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel | (E) | II | 8 + 6.1 |

11.3 | 8 | I bis III | Flüssige Abfälle mit ätzen-
den,
giftigen Stoffen | (C/D) | I | 8 + 6.1 |

11.4 | 8 | I bis III | Wässerige Lösungen von
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff),
saure fluorhaltige
Stoffe,
flüssige Halogenide
und
andere flüssige halo-
genierte Stoffe (ausgenom-
men
der Fluorverbindun-
gen,
die in Berührung mit
feuchter Luft
oder Wasser
saure Dämpfe
entwickeln),
flüssige Carbonsäuren und
ihre Anhydride, sowie flüs-
sige Halogencarbonsäuren

und ihre Anhydride, Alkyl-
und Arylsulfonsäuren,
Alkylschwefelsäuren
und
organische Säurehalo-
genide,
wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essigsäure,
Chlorsulfonsäure, Ameisen-

säure, Chloressigsäure,
Propionsäure,
Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid | (E) | I | 8 |

12.1 | 8 | I bis III | Feste Halogenide und
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder
Wasser saure Dämpfe
entwickeln)
und feste
Hydrogensulfate,
wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid | (E) | I | 8 |

12.2 | 8 | I bis III | Feste Abfälle mit ätzenden,
giftigen
Stoffen | (E) | I | 8 + 6.1 |

13.1 | 8 | III | Abfälle mit wässerigen
Ammoniaklösungen mit
höchstens 35 % Ammoniak | (E) | III | 8 | Wasser,
Netzmittellösung


13.2 | 8 | I bis III | Übrige feste und flüssige
basische Abfälle (ausge-
nommen
UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmittel
mit Natrium-
und/oder Kali-
umhydroxid
sowie Natron-
kalk, Brünierungsmittel mit
Natrium-
und/oder Kalium-
sulfid (Geschirrspülmittel
oder
Entkalker mit Natrium-
metasilicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
| (E) | I | 8 |

13.3 | 8 | III | Abfälle von Formaldehyd-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Desinfek-
tionsmittel
| (E) | III | 8 |

14.1 | 8 | II und III | Abfälle mit Chlorit- und Hy-
pochloritlösungen, z.
B. be-
stimmte Chlorbleichlaugen,
Lösungen von Schwimm-
badchlorierungsmitteln
der
Abfallgruppe
8 | (E) | II | 8 | Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung


14.2 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten | (E) | II | 5.1 |

14.3 | 5.1 | II und III | Abfälle mit Wasserstoffper-
oxid-Lösungen,
z. B. be-
stimmte Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
| (E) | II | 5.1 + 8 |

14.4 | 5.1 | II und III | Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende Stof-
fe,
flüssig, giftig enthalten | (E) | II | 5.1 + 6.1 |

15.1 | | | Nicht identifizierbare ge-
fährliche
Abfälle
Bem.: Für diese Abfälle
gelten besondere Vorschrif-
ten,
siehe Nummern 2.5, 2.7
und
4.3 dieser Ausnahme. | (B/E) | | Kennzeich-
nung gemäß
5.2.1.9.1

Zusätzlich ist
auf mindes-
tens 2 Seiten
dauerhaft die
Aufschrift
'Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert' anzu-
bringen.
|


2.5
Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.

Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:

a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,

b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,

c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder

d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.

Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe (4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

-
Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,

-
erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aerosoldosen),

-
Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,

-
zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,

-
Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport,

-
Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und RID.



Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)
Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,

b)
erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),

c)
Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,

d)
zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,

e)
Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und

f)
Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.6
Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Es
dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.7
Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.8
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.9
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.10
Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. '1H2W') müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.11 Druckgaspackungen und
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. '4GW') mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:

-
Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden wird.

-
Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft,

- zugelassen
und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien
der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 Liter-Fässer der Verpackungsgruppe I der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

2.13
Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.

2.14
Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.



2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.7
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Außerdem
dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.8
Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.9
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.10
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.11
Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. '1H2W') müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.12
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. '4GW') mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a)
Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.

b)
Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

2.13 Abfallfeuerlöscher
der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:

Boxpaletten
aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.

2.14
Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.

2.15
Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.

Gefährliche Reaktionen sind:

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- eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme;

-
die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;

-
die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;

-
die Bildung instabiler Stoffe.

2.15 (weggefallen)

2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.

Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befördert werden:

a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.

b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.

c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden.

d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.

e) Die Akkukästen müssen entweder

- abgedeckt sein oder

- in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 P 801a ADR und RID.

Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 ADR und RID befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen nur den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz 6.5.4.14.3 ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.




a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b)
die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;

c)
die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;

d)
die Bildung instabiler Stoffe.

3 Verantwortlichkeiten

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3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.



3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.

3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,

a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.

3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.



b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.

3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4 Sonstige Vorschriften

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4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.

4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein.

4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5 Begleitpapiere

5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR
und ADNR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.

5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist
als Bezeichnung des Gutes anzugeben: 'Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel << ... >>, Verpackungsgruppe << ... >>, Gruppe(n) << ... >>', wobei die Angaben in '<< ... >>' durch die entsprechenden Angaben gemäß Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 20'. Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.

5.3 Ein Beförderungspapier
ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.

5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.



Ausnahme 21 (B, E, S)

Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln



4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.

4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.

4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5 Beförderungspapier

Im Beförderungspapier sind anzugeben:

a) Name
und Anschrift des Absenders und Empfängers,

b)
als Bezeichnung des Gutes:

- Abfallgruppe(n)
<< ...>>

- Nummern der Gefahrzettelmuster << ...>>

-
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode << ...>>

- Tunnelbeschränkungscode
<< ...>>

Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.

- Anzahl der Versandstücke und

- Beschreibung der Versandstücke

Anstelle von
'<< ...>>' sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.

c) Zusätzlich
ist zu vermerken: 'Ausnahme 20'.

6 Befristung


Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.


Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

1 Zusammenpackungszulassung

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1.1 Abweichend von

-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und

- § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 2 ADR und RID

dürfen

a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,

b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden.

1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 8, MP 10, MP 15, MP 17 und MP 19 ADR und RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.



1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen

a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.

b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.

1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.

1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.

2 Verpackung

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2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.



2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu verwenden.

2.2 Bauartprüfung

Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3 Sonstige Vorschriften

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Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.

4 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief



Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.

4 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 21'.

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Ausnahme 22 (E, S)

Saug-Druck-Tanks

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR und RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

-
in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),

-
in Aufsetztanks,

-
in Tankcontainern,

die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR und RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR und RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

2 a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.

b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier

In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben 'Ausnahme 22 GGAV'. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken 'Ausnahme 22 GGAV'.

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken 'Ausnahme 22'.


Ausnahme 23

- offen -


Ausnahme 24 (S)

Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für

a)
UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie

b) UN 1202 Dieselkraftstoff
oder UN 1202 Heizöl (leicht)

unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.

2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.3
Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.

2.4
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.

2.5
Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen
mit einem Fassungsraum von 1.000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.

3 Zusätzliche Anforderungen an
Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1.000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen müssen dicht verschlossen sein.



5 Befristung

Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

a)
in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),

b)
in Aufsetztanks,

c)
in Tankcontainern,

die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

2 Sonstige Vorschriften

a)
Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.

b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier

In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: 'Ausnahme 22'. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: 'Ausnahme 22'.

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: 'Ausnahme 22'.

Ausnahme 23
- offen -

Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR

a)
für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,

b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und

c) für flüssige Stoffe
der Klasse 9

dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der
nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Liter

2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.

2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.

2.3
Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben 'UN' vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

2.5
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen.

2.6
Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.

3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter befördern

3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren müssen dicht verschlossen sein.

3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

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3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.


Ausnahme 25 (S)

Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit
der Kennzeichnungsnummer

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE
in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben 'UN' verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Stoffe
und Mengengrenzen

2.1 Es dürfen nur Stoffe
der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.

2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe enthalten.

2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme
darf 3.500 Kilogramm je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

3 Sonstige Vorschriften

Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die
Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht angewendet werden.

4 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich
zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 25'.

5 Geltungsdauer

Diese
Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.


Ausnahme 26

- offen -


Ausnahme 27 (S)

Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der Beförderung gewährleistet sein.

2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.

2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichende Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.

2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.

3 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 27'.

4 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.


Ausnahme 28 (E, S)

Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID dürfen Automobilteile

- UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie

- UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH

der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.



3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

3.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben 'UN' vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter
sind mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen.

3.6 Die Fahrzeuge sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.

3.7 Die Eichnormale sind
erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.

3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften
der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.

3.9 Die Fahrzeuge für
die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.

3.10 In
der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: 'Ausnahme 24'.

4 Sonstige Vorschriften

Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

5 Befristung

Die
Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 25
- offen -


Ausnahme 26
- offen -

Ausnahme 27
- offen -


Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile

- UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie

- UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER

der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

2 Tabelle der Gefahrgüter

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UN
| Bezeichnung | Klasse/
Klassifizie-
rungscode
| Verpackungs-
gruppe | Höchstmenge




UN-Nummer
| Benennung und Beschreibung | Klasse/
Klassifizierungs-
code
| Verpackungs-
gruppe | Höchstzulässige
Gesamtmenge
je Beförderungs-
einheit/Wagen/
Container


1 | 2 | 3 | 4 | 5

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1090 | ACETON | 3/F1 | II | 333 l

1133 | KLEBSTOFFE | 3/F1 | II und III | 333/1000 l


1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG | 3/F1 | II und III | 333/1000 l1

1170 | ETHANOL, LÖSUNG | 3/F1 | II | 333 l

1173 | ETHYLACETAT | 3/F1 | II | 333 l

1219 | ISOPROPANOL | 3/F1 | II | 333 l

1263 | FARBE oder FARBZUBEHÖR-
STOFFE
| 3/F1 | II und III | 333/1000 l

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G
oder ERDÖLPRODUKTE
| 3/F1 | II | 333 l

1300 | TERPENTINÖLERSATZ | 3/F1 | III | 1000 l

1805 | PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG | 8/C1 | III | 1000 l

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar... | 3/F1 | II und III | 333/1000 l

1950 | DRUCKGASPACKUNGEN
mit entzündbaren Gasen bis
max. 1 1 Inhalt
| 2/5F | - | 333 kg

1987 | ALKOHOLE, N.A.G | 3/F1 | III | 1000 l

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G
| 3/F1 | II und III | 333/1000 l

2735 | AMINE, FLÜSSIG,
ÄTZEND, N.A.G
| 8/C7 | III | 1000 l

2796 | SCHWEFELSÄURE, mit
höchstens
51 % Säure oder
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer
| 8/C1 | II | 333 l

2797 | BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
ALKALISCH
| 8/C5 | II | 333 l

3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER
STOFF, FEST, N.A.G
| 9/M7 | III | 1000 kg

3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER
STOFF, FLÜSSIG,
N.A.G | 9/M6 | III | 1000 l

3268 | AIRBAG-MODULE, pyrotech-
nisch oder GURTSTRAFFER,
pyrotechnisch | 9/M5 | III | 1000 kg




3 Verpackung

Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR und RID zu verpacken.

4 Höchstmenge

Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.



1090 | ACETON | 3/F1 | II | 333l

1133 | KLEBSTOFFE | 3/F1 | II und III | 333/1.000l

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG | 3/F1 | II und III | 333/1.000l

1170 | ETHANOL, LÖSUNG | 3/F1 | II | 333l

1173 | ETHYLACETAT | 3/F1 | II | 333l

1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) | 3/F1 | II | 333l

1263 | FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE | 3/F1 | II und III | 333/1.000l

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERD-
ÖLPRODUKTE, N.A.G.
| 3/F1 | II | 333l

1300 | TERPENTINÖLERSATZ | 3/F1 | III | 1.000l

1805 | PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG | 8/C1 | III | 1.000l

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar | 3/F1 | II und III | 333/1.000l

1950 | DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar,
bis max. 1l Fassungsraum
| 2/5F | | 333 kg

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. | 3/F1 | III | 1.000l

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,
N.A.G.
| 3/F1 | II und III | 333/1.000l

2735 | AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,
N.A.G.
| 8/C7 | III | 1.000l

2796 | SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 %
Säure
oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
SAUER
| 8/C1 | II | 333l

2797 | BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH | 8/C5 | II | 333l

3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,
FEST, N.A.G.
| 9/M7 | III | 1.000 kg

3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,
FLÜSSIG,
N.A.G | 9/M6 | III | 1.000l


3 Verpackung

Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/ RID zu verpacken.

4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen

Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

5 Sonstige Vorschriften

vorherige Änderung nächste Änderung

Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden.



Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.

6 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 28'.

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Ausnahme 29 (B)

Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken


1 Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den erforderlichen Explosionsschutz zu gewährleisten.

2 Geltungsdauer


Diese
Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.


Ausnahme 30 (S)

Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern
im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.



7 Befristung

Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 29
- offen -


Ausnahme 30
- offen -


Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang
mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist. Dieser Fahrzeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.

3 Befristung


Die
Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen
im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl 2002 S. 411)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE 'Mitführen' gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr

b) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung
von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe

c) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/ geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen

d) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)

e) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1

f) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen

g) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen
für militärische Güter der Klasse 1

h) Bw 29 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung


2 Angaben im Beförderungspapier

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Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 30'.

3 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.


Ausnahme 31 (S)

Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.


Ausnahme 32 (S)

Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl. 2002 S. 411) 4) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:



a) | Bw02 (S, E) | AGBwGGVSE | 'Mitführen' gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-
wehr

b) | Bw16 (S, E) | AGBwGGVSE | Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend

c) | Bw17 (S, E) | AGBwGGVSE | Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe

d) | Bw21 (S, E) | AGBwGGVSE | Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstü-
cken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit
Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmes-
sungen

e) | Bw23 (S, E) | AGBwGGVSE | Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)

f) | Bw24 (S, E) | AGBwGGVSE | Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
Klasse 1

g) | Bw25 (S) | AGBwGGVSE | Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen

h) | Bw27 (S, E) | AGBwGGVSE | Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.



2 Angaben im Beförderungspapier



 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 32 (BwXX)', wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.

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4)
Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach 90 61 10, 51127 Köln, angefordert werden.


Ausnahme 33 (M)

Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen

1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.



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*)
Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Luftwaffenkaserne Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln angefordert werden.
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Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben

1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Anwendungsbereich

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Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter nur in Beförderungseinheiten befördert werden, wenn

-
sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur Beförderung zugelassen sind und

-
während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich über die Einhaltung dieser Bedingung.



Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn

a)
sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und

b)
während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.

3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter

Es dürfen nicht befördert werden:

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- Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337,

-
Güter der Klasse 5.2

-
Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.



a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,

b)
Güter der Klasse 5.2,

c)
Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.

4 Eignungsbescheinigung

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Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Lüfterein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.



Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.

5 Feuerlöscheinrichtungen

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Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.



Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.

6 Mengengrenzen

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Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, eingeschlossen Beförderungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stattfinden, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflichten

Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behörde mit Namen, Klasse und Menge der gefährlichen Güter sofort informiert werden.



Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflicht

Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.

8 Sicherungsmaßnahmen

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Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.

Die Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Unterlegkeile und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.



Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.

Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.

9 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme 33'.

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10 Schriftliche Weisung

Für alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung
nach Abschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR müssen in den schriftlichen Weisungen Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter zum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat die auf die jeweilige Beförderung zutreffende schriftliche Weisung griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.



10 Schriftliche Weisungen

Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

11 Anlaufbedingungsverordnung

vorherige Änderung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.



Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)