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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 16.02.2016

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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung
§ 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 275
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


(Text alte Fassung)

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

(Text neue Fassung)

Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.