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Synopse aller Änderungen des BerRehaG am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 2 des 5. DDROpfRehaVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BerRehaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2408
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anspruchsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 184 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 123 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 214 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 153 Euro monatlich.

(2) 1 Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. 2 Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

(3) 1 Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:

1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich

2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.

2 Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 3 Für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.

(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.



(1) 1 In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2 § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

vorherige Änderung

(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.



(4) 1 Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2 Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3 Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.