BerRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | BerRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriff des Verfolgten § 2 Verfolgungszeit § 3 Verfolgte Schüler § 4 Ausschließungsgründe § 5 Ausschluß von Ansprüchen Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung § 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung § 7 Erstattung von Kosten Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen § 8 Anspruchsvoraussetzungen § 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 10 Allgemeines Zweiter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten § 11a Kindererziehungszeiten § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten § 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten Dritter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten § 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen § 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994 Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) § 19 Verwendung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung) § 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
§ 20 Antrag § 21 Inhalt des Antrags § 22 Inhalt der Bescheinigung § 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt § 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt § 25 Verwaltungsverfahren § 26 Kosten § 27 Rechtsweg Sechster Abschnitt Kostenregelung § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt Siebter Abschnitt Übergangsregelungen § 30 (weggefallen) | |
§ 19 Verwendung personenbezogener Daten | § 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden. | Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden. |