Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben

§ 7b - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7b Rückzahlungspflicht


§ 7b wird in 1 Vorschrift zitiert

Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,

2.
der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren,

3.
Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist,

4.
Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht.

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Zitierungen von § 7b GFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b GFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GFG Verordnungsermächtigung
... 2), 3. die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b , 4. die Verteilung der Förderungsmittel, 5.  ...


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