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§ 2 - Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)

V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 8051-1-5 Jugendarbeitsschutz

§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein



Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

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