§ 8 - Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)

V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 8051-1-5 Jugendarbeitsschutz
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§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1789), geändert durch Verordnung vom
5.
September 1968 (BGBl. I S. 1013), außer Kraft.



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