Anlage 2a - Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)

V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 8051-1-5 Jugendarbeitsschutz

Anlage 2a Untersuchungsbogen


Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1990, S. 2233)

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Zitierungen von Anlage 2a JArbSchUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a JArbSchUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JArbSchUV Untersuchungsbogen
... der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden. (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre ...


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