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§ 4 - Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)

V. v. 07.11.1993 BGBl. I S. 1868; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,

2.
Flechten eines Zopfrandes,

3.
Drehen von Griffen,

4.
Schichten eines Korbes,

5.
Brennen und Biegen eines Kreises,

6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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