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Änderung § 6 UStatG vom 01.01.2022

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§ 6 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

(Text neue Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.


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