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Änderung § 13 UStatG vom 01.01.2022

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§ 13 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

(Text neue Fassung)

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,



4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,

5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.



6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,

7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen.


(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.

vorherige Änderung

 


(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.

(heute geltende Fassung)