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Änderung § 3 UStatG vom 01.01.2009

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§ 3 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung


(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich:

a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,

b) Anzahl, Art und Ort der Anlagen;

2. zweijährlich:

a) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

b) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,

c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben.

(Text alte Fassung)

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.

(Text neue Fassung)

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)