Änderung § 16 UStatG vom 01.01.2009

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§ 16 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übermittlung


(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie nach §§ 7 und 11 Abs. 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die dem Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz nach § 12 dieses Gesetzes.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.




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