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Synopse aller Änderungen des UStatG am 01.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 7 des RGU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind


Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale

(Text neue Fassung)

1. für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale

a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,

b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,

2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale

a) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,

b) Art der Beseitigung und Verwertung.



§ 14 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach

1. § 3

a) im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 2

die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,

c) im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,

2. § 4

a) im Falle der Nummer 1

vorherige Änderung

die Behörden, die für die Nachweise besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind,



die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,

b) im Falle der Nummer 2

die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,

3. § 5

a) im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

c) im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,

4. § 7

a) im Falle der Absätze 1 und 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 3

die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,

5. § 8

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,

6. § 9

a) im Falle des Absatzes 1

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,

b) im Falle des Absatzes 2

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,

c) im Falle des Absatzes 4

die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,

7. § 10

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

8. § 11

a) im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,

b) im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,

9. § 12

die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.

(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.