Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 des
Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§
2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§
30 und
31 etwas anderes bestimmt wird.