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§ 10 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 10 Sanitäre Anlagen



(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.

(2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.

(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.

(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.



 

Zitierungen von § 10 HeimMindBauV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HeimMindBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimMindBauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimMindBauV Anwendungsbereich
... aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt ...
§ 30 HeimMindBauV Fristen zur Angleichung
... Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen ...
§ 31 HeimMindBauV Befreiungen
... Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen ...