Zweiter Abschnitt - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplätze
§ 20 Gemeinschaftsräume
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
§ 22 Sanitäre Anlagen

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen

§ 19 Wohnplätze


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m², ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m² betragen.

(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

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§ 20 Gemeinschaftsräume


§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens 0,75 m² Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.

(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen, können sie auf die Gemeinschaftsräume angerechnet werden.

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§ 21 Funktions- und Zubehörräume


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,

2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

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§ 22 Sanitäre Anlagen


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.



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