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HeimMindBauV
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Vierter Abschnitt
Änderungsalarm
§ 28 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
neugefasst durch B. v. 03.05.1983
BGBl. I S. 550
; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003
BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2
Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
wird in 1 Vorschrift zitiert
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit Mischcharakter
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 wird in
3 Vorschriften zitiert
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des §
1
Abs. 1 des
Heimgesetzes
zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.
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