1.2 | Grundgebühr | |||
Art der Aufzugsanlage | Grundgebühr in € | |||
Gruppe I: Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV | 113,81 | |||
Gruppe II: a) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um - Mühlenaufzüge oder - Behindertenaufzüge handelt b) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV c) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV d) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV | 113,81 | |||
Gruppe III: Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt | 124,66 | |||
1.3 | Prüfungsfaktoren | |||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe | |||
I | II | III | ||
1.3.1 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.1.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | - | 1,55 | 1,55 |
1.3.1.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | - | 1,40 | 1,40 |
1.3.2 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.2.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.2.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.3 | Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV | 0,50 | 0,50 | 0,50 |
1.4 | Zuschläge | |||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 11,38 €. | ||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | 22,76 €. | ||
1.4.3 | Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. | 11,38 €. | ||
1.4.4 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,84 €. | ||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | 42,81 €. | ||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 11,38 €. | ||
1.4.7 | Bei Aufzügen - mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. | 21,68 €. | ||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 42,81 €. | ||
1.4.9 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 20,60 €. | ||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 21,68 €. |