(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2005
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 62.400 Euro jährlich und 5.200 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76.800 Euro jährlich und 6.400 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2005
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52.800 Euro jährlich und 4.400 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.800 Euro jährlich und 5.400 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.