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§ 11 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Zulassung und Veräußerung



Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind; sofern die Einzelrichtlinie auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich.



 

Zitierungen von § 11 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 Krad-EG-TypV Übergangsvorschriften
... § 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständige technische Einheiten und Bauteile ab dem ...