Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach §
4 Abs. 1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind; sofern die Einzelrichtlinie auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich.