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§ 13 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

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