(1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen werden bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitsklagen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:
- 1.
- Kläger und Widerkläger,
- 2.
- Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklärung, Aufhebung, Scheidung, Klageabweisung, Schuldausspruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmungen),
- 3.
- Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,
- 4.
- Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
(2) Die Zählkarten werden von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten ausgefüllt.