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§ 4 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Wanderungsstatistik werden bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) sowie Änderungen des Wohnungsstatus mit folgenden Tatbeständen laufend erfaßt:

1.
Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz,

2.
Geschlecht, Alter und Familienstand,

3.
rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit,

4.
Geburtsort und Geburtsstaat,

5.
bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes G. v. 18. Juli 2008 BGBl. I S. 1290 m.W.v. 1. August 2008

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Frühere Fassungen von § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BevStatG
... 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine (§ 4 ) sind mindestens monatlich an das Statistische Landesamt zu übersenden. Die ... die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 BevStatGÄndG
... § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 ...


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