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§ 6 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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§ 6



(1) Die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle (§ 2 Abs. 1) und für rechtskräftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine (§ 4) sind mindestens monatlich an das Statistische Landesamt zu übersenden. Die Leichenschauscheine sind über das Gesundheitsamt zu leiten. Soweit möglich, sind die Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln.

(2) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft dürfen in der Gliederung nach dem Jahr der Eheschließung, der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungswechsels von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder veröffentlicht werden.