§ 3
Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrundeliegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere Frist festlegen.
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