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§ 4 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)
Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57bis59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den Abschlußprüfer bestimmt.
... die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs ...