Für die nach §
1 Satz 1 bis 3 sowie den §§
2 und
4 entsprechend geltenden Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des
Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Verweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung maßgeblich.