(1) Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse sowie Blutplasma, Blutserum und aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte dürfen zur Verwendung bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Packungen oder Behältnisse, die Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse enthalten, müssen nach den Vorschriften der
Verordnung über Milcherzeugnisse gekennzeichnet sein; außerdem ist der Verwendungszweck anzugeben.
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben:
- 1.
- Die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner Verkehrsauffassung;
- 2.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird;
- 3.
- der Verwendungszweck.
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816