Änderung § 12 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186)

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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