Änderung Anlage 3 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)



Nr. | Stoff | Erzeugnis | Verwendungsbedingungen | Kenntlichmachung

1 *) | Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
| Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst
Rohwurst
Kochstreichwürste ein-
schließlich Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten
und Lebercremes; Wild- und
Geflügelpasteten
tafelfertig zubereitete
Fleischerzeugnisse wie
Gulasch, Fleischrouladen,
Fleischklopse, Füllungen aus
zerkleinertem Fleisch, Fri-
kassee, Ragout fin, Schmalz-
fleisch, ausgenommen Koch-
schinken, Fleisch im eigenen
Saft, Corned Beef, Corned
Beef mit Gelee | höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
| Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Milchpulver', 'mit Molkenpulver' oder 'mit Milcheiweiß' oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen.


2 *) | Flüssiges Eiweiß
(Eiklar), gefrorenes
Eiweiß (Gefriereiklar) | Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse, sofern
sie bei ihrer Herstellung
einem Erhitzungsprozeß
durch Brühen, Braten, Pa-
steurisieren oder Sterilisie-
ren unterzogen werden; aus-
genommen Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, Galantinen | Der Gehalt an Eiklar darf
höchstens 3 vom Hundert,
bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen; wird Eiklar in einge-
dickter Form verwendet, so
verringert sich der Vomhun-
dertteil für den Eiklargehalt
entsprechend der Menge des
dem Eiklar entzogenen Was-
seranteils | Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe 'mit Eiklar'
kenntlich zu machen

3 *) | Milch, entrahmte oder
teilentrahmte Milch
auch haltbar gemacht | Zum Braten bestimmte unge-
räucherte Würste, deren Brät
fein zerkleinert ist, Blutwurst,
Sülzen und Sülzwurst | Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Der Anteil an Milch oder den
aufgeführten Milcherzeugnis-
sen darf in diesen Fleischer-
zeugnissen insgesamt nicht
mehr als 5 vom Hundert, be-
zogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen;
bei Blutwürsten kann, soweit
dies herkömmlich oder Orts-
üblich ist, die zuzusetzende
Kesselbrühe bis zu 50 vom
Hundert durch Milch ersetzt
werden | Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe 'unter Verwen-
dung von Milch' oder, wenn
der Anteil ausschließlich
aus Sahneerzeugnissen
oder haltbar gemachten
Sahneerzeugnissen be-
steht, durch die Angabe
'unter Verwendung von
Sahne' kenntlich zu ma-
chen, sofern die Verwen-
dung dieser Stoffe nicht
aus der Bezeichnung des
Erzeugnisses deutlich her-
vorgeht

4 *) | Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht,
Kondensmilch-
erzeugnisse sowie
in Nummer 3 genannte
Milchsorten | Leberwurst, Leberpasten,
Lebercremes | |

5 *) | Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht | Leberpasteten, Leberpar-
faits, Wild- und Geflügel-
pasteten | |

6 | Semmel, Grütze und
andere Getreide-
erzeugnisse | Wurstwaren, die herkömmli-
cherweise unter Verwendung
dieser Stoffe hergestellt wer-
den, wie Grütz-, Semmel-
oder Mehlwürste | | Die Art der verwendeten
Stoffe muß aus der Be-
zeichnung hervorgehen
oder dem Verbraucher be-
kannt sein

7 | Paprikaschoten,
Pepperoni, Tomaten,
Oliven, Edelpilze
(Trüffeln siehe
Anlage 2) Gurken,
Rosinen, Mandeln,
Nüsse und ähnliche
Einlagen | Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch;
Leberwurst, Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten,
Lebercremes, Blutwurst, Rohwurst | | Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.

Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte
| Rohwurst, Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch | | Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.

(Text alte Fassung)

8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Pflanzeneiweiß' oder 'mit Stärke' oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen;
der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und Comed Beef mit Gelee.


(Text neue Fassung)

8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | |

---
*) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.



 



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