Synopse aller Änderungen der Fleisch-Verordnung am 15.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 6 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzugeben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu anderen als technologischen Zwecken erfolgt.

(2b) (weggefallen)

(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2a gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (weggefallen)

(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, ist der Hinweis "Aufgetaut - sofort verbrauchen" erforderlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetautem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.




(aufgehoben)

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186)



(aufgehoben)

§ 13


(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1. a) entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder

b) (weggefallen)

c) entgegen § 9 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete Stoffe

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder

2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe

a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder

b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,




(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder

2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)



Nr. | Stoff | Erzeugnis | Verwendungsbedingungen | Kenntlichmachung

1 *) | Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
| Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst
Rohwurst
Kochstreichwürste ein-
schließlich Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten
und Lebercremes; Wild- und
Geflügelpasteten
tafelfertig zubereitete
Fleischerzeugnisse wie
Gulasch, Fleischrouladen,
Fleischklopse, Füllungen aus
zerkleinertem Fleisch, Fri-
kassee, Ragout fin, Schmalz-
fleisch, ausgenommen Koch-
schinken, Fleisch im eigenen
Saft, Corned Beef, Corned
Beef mit Gelee | höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
| Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Milchpulver', 'mit Molkenpulver' oder 'mit Milcheiweiß' oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen.


2 *) | Flüssiges Eiweiß
(Eiklar), gefrorenes
Eiweiß (Gefriereiklar) | Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse, sofern
sie bei ihrer Herstellung
einem Erhitzungsprozeß
durch Brühen, Braten, Pa-
steurisieren oder Sterilisie-
ren unterzogen werden; aus-
genommen Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, Galantinen | Der Gehalt an Eiklar darf
höchstens 3 vom Hundert,
bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen; wird Eiklar in einge-
dickter Form verwendet, so
verringert sich der Vomhun-
dertteil für den Eiklargehalt
entsprechend der Menge des
dem Eiklar entzogenen Was-
seranteils | Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe 'mit Eiklar'
kenntlich zu machen

3 *) | Milch, entrahmte oder
teilentrahmte Milch
auch haltbar gemacht | Zum Braten bestimmte unge-
räucherte Würste, deren Brät
fein zerkleinert ist, Blutwurst,
Sülzen und Sülzwurst | Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Der Anteil an Milch oder den
aufgeführten Milcherzeugnis-
sen darf in diesen Fleischer-
zeugnissen insgesamt nicht
mehr als 5 vom Hundert, be-
zogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen;
bei Blutwürsten kann, soweit
dies herkömmlich oder Orts-
üblich ist, die zuzusetzende
Kesselbrühe bis zu 50 vom
Hundert durch Milch ersetzt
werden | Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe 'unter Verwen-
dung von Milch' oder, wenn
der Anteil ausschließlich
aus Sahneerzeugnissen
oder haltbar gemachten
Sahneerzeugnissen be-
steht, durch die Angabe
'unter Verwendung von
Sahne' kenntlich zu ma-
chen, sofern die Verwen-
dung dieser Stoffe nicht
aus der Bezeichnung des
Erzeugnisses deutlich her-
vorgeht

4 *) | Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht,
Kondensmilch-
erzeugnisse sowie
in Nummer 3 genannte
Milchsorten | Leberwurst, Leberpasten,
Lebercremes | |

5 *) | Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht | Leberpasteten, Leberpar-
faits, Wild- und Geflügel-
pasteten | |

6 | Semmel, Grütze und
andere Getreide-
erzeugnisse | Wurstwaren, die herkömmli-
cherweise unter Verwendung
dieser Stoffe hergestellt wer-
den, wie Grütz-, Semmel-
oder Mehlwürste | | Die Art der verwendeten
Stoffe muß aus der Be-
zeichnung hervorgehen
oder dem Verbraucher be-
kannt sein

7 | Paprikaschoten,
Pepperoni, Tomaten,
Oliven, Edelpilze
(Trüffeln siehe
Anlage 2) Gurken,
Rosinen, Mandeln,
Nüsse und ähnliche
Einlagen | Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch;
Leberwurst, Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten,
Lebercremes, Blutwurst, Rohwurst | | Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.

Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte
| Rohwurst, Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch | | Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.

vorherige Änderung

8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Pflanzeneiweiß' oder 'mit Stärke' oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen;
der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und Comed Beef mit Gelee.




8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | |

---
*) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.






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