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§ 3 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Radioaktive Abfälle:

Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;

2.
Drittland:

ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

3.
Spaltstoffe:

spaltbare Stoffe nach Artikel 197 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 des EURATOM-Vertrages;

4.
Umschlossene Strahlenquelle:

radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird;

5.
Verbringung:

die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich Be- und Entladung.