Artikel 5 - Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG k.a.Abk.)

G. v. 18.08.1969 BGBl. 1969 II S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 486 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung

Artikel 5



1Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).



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