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§ 4 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG k.a.Abk.)

G. v. 21.05.1951 BGBl. I S. 347; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 801-2 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 4



(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a)
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,

b)
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,

c)
einem weiteren Mitglied.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht

a)
Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,

b)
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,

c)
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,

d)
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.

(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MontanMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MontanMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MontanMitbestG
...  1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. Juli 1981 nach § 4 oder § 9 zusammengesetzt ist, oder 2. in einem anderen Unternehmen ... nicht mehr vorgelegen hat. (4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach § 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des ... diesen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet, so gelten für die Anwendung der §§ 4 , 6 und 9 auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer ...
§ 5 MontanMitbestG (vom 01.05.2015)
... in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung ...
§ 5a MontanMitbestG (vom 12.08.2021)
... den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten ...
§ 6 MontanMitbestG (vom 01.01.2016)
... Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich zwei Arbeitnehmer ... Soziales anrufen; dieses entscheidet endgültig. (3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen nach vorheriger ... Minderheiten in angemessener Weise berücksichtigen. (4) Für das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend. (5) ...
§ 8 MontanMitbestG
... Das in § 4 Abs. 1 Buchstabe c bezeichnete weitere Mitglied des Aufsichtsrats wird durch das Wahlorgan auf ...
§ 9 MontanMitbestG
... der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der ... der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in ... 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
G. v. 07.08.1956 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 5 MontanMitbestGErgG (vom 01.05.2015)
...  (3) Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des ... seine Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. (4) § 4 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung. (5) Arbeitnehmer im Sinne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 BGleiNRG Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, ...